
Nun meine Frage: Kann und darf ich das rechtlich tun und was sind die Bedingungen?
Danke für eure Hilfe
Moderator: Helga
Nein
. Eine "gewerbliche Tätigkeit" kann bei einem regelmäßig wiederkehrenden Verkauf selbstgemachter Produkte vorliegen, auch wenn der Verkaufspreis "klein" ist!„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
Hallo liebe Nicoge,
Liebe Elli,ElisaHelene hat geschrieben: ↑Donnerstag, 5. August 2021, 10:36Ich tausche manchmal, gegen Rohstoffe...
...
Ich frage mich gerade, warum, denn zumindest in Deutschland sagt §480 des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung finden.
Gewerblich ist es aber nicht, wenn man ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeitet (sich also zum Beispiel nur die Materialkosten erstatten lässt - ob nun in Geldform oder als Naturalien), denn dann wäre es Liebhaberei.Nine hat geschrieben: ↑Dienstag, 3. August 2021, 10:36Im Artikel 1, Kapitel (1), Absatz g) jener VO heißt es:Eine "gewerbliche Tätigkeit" kann bei einem regelmäßig wiederkehrenden Verkauf selbstgemachter Produkte vorliegen, auch wenn der Verkaufspreis "klein" ist!„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
Naja, ich ging jetzt davon aus, dass man auch bei einem Verkauf unter Bekannten wenigstens eine kleine Gewinnmarge hat. Natürlich nicht viel, aber streng genommen sind es dann nicht mehr ausschließlich die Materialkosten.pflanzenölscheich hat geschrieben: ↑Donnerstag, 5. August 2021, 12:25
Doch der Grund, warum das in Ordnung ist, dürfte Folgender sein:Gewerblich ist es aber nicht, wenn man ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeitet (sich also zum Beispiel nur die Materialkosten erstatten lässt - ob nun in Geldform oder als Naturalien), denn dann wäre es Liebhaberei.Nine hat geschrieben: ↑Dienstag, 3. August 2021, 10:36Im Artikel 1, Kapitel (1), Absatz g) jener VO heißt es:Eine "gewerbliche Tätigkeit" kann bei einem regelmäßig wiederkehrenden Verkauf selbstgemachter Produkte vorliegen, auch wenn der Verkaufspreis "klein" ist!„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
Liege ich richtig mit der Annahme, dass wir bei der Weitergabe von Produkten im privaten Bereich auf der sicheren Seite bleiben, wenn wir uns im rechtlichen Rahmen der Liebhaberei bewegen und ihn niemals verlassen?
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Denke ich mir auch oft, wenn ich so manche Rezepte aus obskuren Quellen seheLivleipzig hat geschrieben: ↑Donnerstag, 5. August 2021, 13:46.. Mit Kosmetik kann man genau genommen Körperverletzung betreiben...
Stimmt, es steht da. Auf verschlungenen Wegen habe ich es geschafft, das zu überlesen.
Bedeutet in etwa: Wenn Du ein Geschäft betreibst, das keinen Gewinn abwirft ist es Liebhaberei; Details hier: klick. Das FA sieht das gar nicht gerne
Hallo Elli,ElisaHelene hat geschrieben: ↑Dienstag, 10. August 2021, 08:49... wie ist das mit selbstgebackenen Keksen, die man für den Weihnachtsmarkt Stand der Schule/Kindergarten backt?... Da müsste doch eigentlich ähnliches gelten, oder?
Bei Kosmetika geht es nicht um sterben, sondern um Hautschäden zu vermeiden und die von Dir angesprochene Majonaise fällt unter die Hygieneverordnung (Herstellung durch Wirt); ein industrieller Hersteller unterliegt wieder ein anderen Verordnung, sehr komplex und umfangreich das alles